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   RG, 07.08.1942 - VII 25/42   

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https://dejure.org/1942,335
RG, 07.08.1942 - VII 25/42 (https://dejure.org/1942,335)
RG, Entscheidung vom 07.08.1942 - VII 25/42 (https://dejure.org/1942,335)
RG, Entscheidung vom 07. August 1942 - VII 25/42 (https://dejure.org/1942,335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf eine Auskunft, die eine staatliche Baubehörde einer Bank darüber erteilt, ob Baulieferungsforderungen eines Unternehmers gegen diese Behörde als Sicherung für die Bevorschussung des Unternehmers durch die Bank ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.01.1954 - II ZR 155/52

    Rechtsschein. Kreditwürdigkeit

    Nach der vom Berufungsgericht und von der Revision angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 157, 207 ff; 162, 148 ff; 169, 324) und des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteile des V. Zivilsenats vom 23. Februar 1951 - V ZR 60/50 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 34/51 - BGHZ 6, 330 ff) sowie nach den Ausführungen von Nipperdey (JZ 1952, 577 ff), der sich gegen zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 242 ff; 3, 319 ff) wendet, lässt sich nicht bezweifeln, dass auch in einem Falle wie dem vorliegenden die Möglichkeit bestehen könnte, der Beklagten mit Rücksicht auf Treu und Glauben die Berufung auf die mangelnde Form des Vertrages zu versagen.

    Auch die Entscheidung RGZ 169, 324 ff, auf die sich die Revision besonders bezieht, betrifft einen tatsächlich erheblich anders gelagerten Fall.

  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 123/54

    Rechtsmittel

    Schließlich folgt das Berufungsgericht der Auffassung von OGHZ 2, 319, daß hier kein Raum für die Anwendung der Grundsätze von RGZ 169, 324 sei.
  • BGH, 24.09.1957 - VIII ZR 324/56
    In einem solchen Falle kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Antragenden und dem Befragten bis dahin ein vertragliches Band nicht gegeben war, Eine solche Beziehung kann auch durch die Auskunft auf die Antrage einer Bank darüber, ob Forderungen eines Dritten als Sicherung für die Bevorschussung durch die Bank geeignet seien, entstehen (vgl. RGZ 169, 324, 328).
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